Satzung

Satzung der Kolpingsfamilie Winterbach

 

im Kolpingwerk Deutschland

 

Präambel

 

Die Kolpingsfamilien im Kolpingwerk Deutschland sind familienhafte und

generationsübergreifende Gemeinschaften, in denen sich Christinnen und Christen

engagieren. Sie sind offen für alle Menschen, die auf der Grundlage des Evangeliums

und der katholischen Soziallehre / christlichen Gesellschaftslehre Verantwortung übernehmen

wollen. Kolpingsfamilien leiten sich von dem Priester und Sozialreformer Adolph Kolping her

und berufen sich auf ihn. Als Teil einer weltweiten Gemeinschaft fördern sie im Sinne Adolph

Kolpings Bewusstsein für ein verantwortliches Leben und solidarisches Handeln.

Kolpingsfamilien verstehen sich als Weg-, Glaubens-, Bildungs- und Aktionsgemeinschaft und

geben Menschen Orientierung und Lebenshilfe. Schwerpunkte des Handelns sind:

Die Arbeit mit jungen und für junge Menschen, das Engagement in der Arbeitswelt, die

Arbeit mit der und für die Familie sowie das Engagement für die Eine Welt.

Als Teil eines katholischen Sozialverbandes gestalten sie bewusst Gesellschaft und Kirche mit.

  • § 1 Name / Sitz / Rechtsform / Zugehörigkeit zum Kolpingwerk

 

(1)          Der Verein trägt den Namen Kolpingsfamilie Winterbach

(2)          Die Kolpingsfamilie Winterbach ist ein nicht eingetragener Verein.

(3)          Sitz der Kolpingsfamilie Winterbach ist 73650 Winterbach.

(4)          Die Kolpingsfamilie gehört dem Kolpingwerk Deutschland als selbstständige

               Untergliederung und damit zugleich dem Internationalen Kolpingwerk an.

Die Kolpingsfamilie Winterbach ist Mitglied im Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart.

  • § 2 Vereinszwecke

(1)          Die Kolpingsfamilie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar im Einzelnen:

 A )  Förderung der Volks- und Berufsbildung

 B )  Förderung der Altenhilfe

 C )  Förderung der Religion

D )  Förderung des Schutzes von Ehe und Familie

E )  Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

F )  Förderung des traditionellen Brauchtums

G )  Förderung der Jugendhilfe

Die Satzungszwecke werden verwirklicht – ausgerichtet am Programm/Leitbild

des Kolpingwerkes Deutschland sowie an den Bestimmungen des Generalstatuts des

Internationalen Kolpingwerkes – insbesondere durch:

Zu A )      Vorträge und Informationen

Zu B )      Mithilfe bei Altennachmittagen

Zu C )     Vorträge, Gottesdienste, Meditationen, Informationsabende

               und Glaubensgespräche zur Vertiefung des Glaubens

Zu D )     Vorträge zu Fragen von Ehe und Familie

Zu E )      Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung von ehrenamtlich Engagierten sowie die finanzielle, materielle und personelle     Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu Gunsten mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke

Zu F )      Ehrenamtliche Mitarbeit bei Kommunalen und Kirchlichen Veranstaltungen

Zu G )     Unterstützung verschiedener ökumenischer Jugendgruppen

(2)           Daneben ist weiterer Zweck der Kolpingsfamilie (§ 58 Ziffer 1 AO) die Beschaffung von

Mitteln, im Wesentlichen durch Einwerbung von Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen

zur Verwirklichung der in § 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis h) genannten

steuerbegünstigten Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere

  1. a) für das Kolpingwerk Deutschland,
  2. b) zur Unterstützung von gemeinnützigen Personalverbänden, Rechtsträgern und

   Einrichtungen im Kolpingwerk Deutschland sowie zur Verwirklichung der Förderung

   der Entwicklungszusammenarbeit durch steuerbegünstigte Körperschaften.

(3)   Die Kolpingsfamilie kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57

      Absatz 1 Satz 2 der AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(4)   Die Kolpingsfamilie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie

      eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)   Mittel der Kolpingsfamilie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

      Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kolpingsfamilie fremd sind,

      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • § 3 Mitglieder

(1)          Mitglied der Kolpingsfamilie kann werden, wer

  1. a) die Grundlagen, Ziele und Aufgaben der Kolpingsfamilie bejaht,
  2. b) diese Satzung anerkennt,
  3. c) zur Mitarbeit und Übernahme von Mitverantwortung bereit ist.

(2)          Die Kolpingsfamilie trägt Verantwortung für die Hinführung der / des Einzelnen

zu einer bewussten Entscheidung für eine Mitgliedschaft.

(3)          Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Kolpingsfamilie

               mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4)                 Die Mitglieder der Kolpingsfamilie sind zugleich Mitglieder des Kolpingwerkes             

Deutschland und damit des Internationalen Kolpingwerkes.

(5)          Mitglied ist nur, wer beim Kolpingwerk Deutschland in Köln gemeldet ist.

               Dieses stellt den Mitgliedsausweis aus.

  • § 4 Rechte der Mitglieder

(1)          Die Mitglieder sind berechtigt,

  1. a) an Veranstaltungen und Bildungsangeboten der Kolpingsfamilie und aller

               Untergliederungen des Kolpingwerkes Deutschland teilzunehmen,

  1. b) Einrichtungen des Kolpingwerkes Deutschland unter Beachtung gesetzlicher

               Vorschriften – insbesondere der steuerrechtlichen Vorschriften über die         

Gemeinnützigkeit – vorrangig zu benutzen,

  1. c) nach Maßgabe der entsprechenden Satzungen das Stimm-, Antrags- und

Vorschlagsrecht und das aktive und passive Wahlrecht in der Kolpingsfamilie

               und den überörtlichen Gremien wahrzunehmen.

(2)               Für die Mitglieder der Kolpingsfamilie gibt das Kolpingwerk Deutschland eine        

Verbandszeitschrift heraus.

  • § 5 Pflichten der Mitglieder

(1)          Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. a) das Leben der Kolpingsfamilie mitzutragen und an der Verwirklichung der in § 2

               genannten Zwecke und des von der Bundesversammlung des Kolpingwerkes              

Deutschland beschlossenen Programms / Leitbildes mitzuarbeiten,

  1. b) einen Beitrag zu leisten (sogenannter Ortsbeitrag), dessen Höhe von der

               Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliederversammlung kann ermäßigte

Beiträge nach Altersstufen sowie ermäßigte Beiträge für Ehepartner und für Geschwisterkinder  

beschließen und Mitglieder bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres und – soweit sie hauptamtlich / hauptberuflich im pastoralen Dienst tätig sind –

Präsides und Geistliche Leiter/innen ganz oder teilweise freistellen,

  1. c) zusammen mit dem Ortsbeitrag auch den Beitrag für das Kolpingwerk Deutschland

               (sogenannter Verbandsbeitrag) und den Zustiftungsbetrag an die Kolpingsfamilie

               zur Weiterleitung zu zahlen.

               Den Verbandsbeitrag und den Zustiftungsbetrag zieht die Kolpingsfamilie in fremdem

               Namen und für fremde Rechnung ein und leitet sie an das Kolpingwerk Deutschland

               beziehungsweise an die Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland weiter.

(2)           In besonderen Härtefällen kann die Kolpingsfamilie ein Mitglied auf Antrag von der

Zahlung des Ortsbeitrages freistellen. In erster Linie sind die Mitglieder der Kolpingsfamilie aufgerufen,

besondere Härtefälle durch solidarisches Handeln der Mitglieder aufzufangen.

Eine Freistellung vom Ortsbeitrag soll daher nur subsidiär und nur in besonderen persönlichen

Notlagen beschlossen werden.

Über die Freistellung beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)           Die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie erlischt durch

  1. a) Tod,
  2. b) freiwilligen Austritt,
  3. c) Ausschluss,
  4. d) Verlust der Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland,
  5. e) Verlust der Mitgliedschaft im Internationalen Kolpingwerk.

(2)          Voraussetzungen für den freiwilligen Austritt sind

  1. a) eine schriftliche Austrittserklärung,
  2. b) die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c),
  3. c) die Rückgabe des Mitgliedsausweises.

(3)          Ein Mitglied, das nachweisbar schwerwiegend gegen seine Pflichten verstößt, kann

durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der

2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das Mitglied ist von einem

vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Es muss Gelegenheit erhalten, seine Ansicht dem Vorstand vorzutragen. Erst dann

kann der Beschluss über den Ausschluss erfolgen. Gegen einen solchen Beschluss steht

der / dem Betroffenen ein Einspruchsrecht bei ihrem / seinem Diözesanverband innerhalb

eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu. Im Falle eines Einspruchs hat der

Diözesanvorstand die Begründung für den Ausschluss seitens des Vorstands

der Kolpingsfamilie sowie die Beschwerdegründe der / des Betroffenen zu prüfen und

innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eine endgültige Entscheidung zu treffen.

Bei Ausschluss hat das ehemalige Mitglied unverzüglich etwaige noch ausstehende

Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 Buchstaben b) und c) zu leisten und den Mitgliedsausweis

 zurückzugeben.

(4)           Endet die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie, endet zugleich auch die Mitgliedschaft

im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk.

Die Mitgliedschaften im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk

erlöschen nicht, wenn die Mitgliedschaft in einer Kolpingsfamilie infolge einer Auflösung

der Kolpingsfamilie endet. In diesem Falle wird die Mitgliedschaft im Kolpingwerk

Deutschland als Einzelmitgliedschaft fortgesetzt, soweit nicht vorab ein Wechsel

in eine andere Kolpingsfamilie erfolgt ist.

  • § 7 Kolpingjugend

(1)           Die Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend.

(2)           Die Kolpingjugend regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der

programmatischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes.

Sie ist eingebunden in die gemeinschaftliche und generationenübergreifende Arbeit der Kolpingsfamilie.

Hierdurch trägt sie Mitverantwortung für die gesamte Kolpingsfamilie.

(3)       Die Mitglieder der Kolpingjugend ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wählen in geheimer

Wahl die Leitung der Kolpingjugend für drei Jahre. Diese trägt die Verantwortung für die

Ausgestaltung der Arbeit der Kolpingjugend und hat Finanzverantwortung über einen Etat im

Rahmen des Gesamtetats der Kolpingsfamilie.

Die Leitung der Kolpingjugend nimmt die Interessen der Kolpingjugend auf

überörtlichen Ebenen wahr und ist den Mitgliedern der Kolpingjugend verantwortlich.

Sie ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins nicht berechtigt.

(4)           Die Leitung der Kolpingjugend wählt aus ihrer Mitte für drei Jahre die

               Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe e

(5)           Die Kolpingjugend ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ)

  • § 8 Mitgliederversammlung

(1)           Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der

Kolpingsfamilie.

(2)           Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Kolpingsfamilie an.

Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs haben kein Vorschlags-,

Antrags-, Wahl- und Stimmrecht.

Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben – soweit in dieser Satzung

nicht anderweitig geregelt – Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht.

Bei Vermögensangelegenheiten des Vereins ist das Stimmrecht an die volle

Geschäftsfähigkeit gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches

(BGB) gebunden.

Vermögensangelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die voraussichtlich

Einnahmen oder Ausgaben des Vereins von mehr als € 5.000,00 nach sich ziehen.

Die Wahrnehmung des Stimmrechts durch die gesetzliche Vertreterin /

den gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.

(3)           Die Angelegenheiten der Kolpingsfamilie sind – soweit sie nicht vom Vorstand oder von

einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind – durch Beschlussfassung der

Mitgliederversammlung zu regeln.

(4)    Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

              

  1. a) Beschlussfassung über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten und die sich daraus

               ergebende Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder. Dabei sind die örtlichen

Gegebenheiten und die Vereinszwecke gemäß § 2 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen,

  1. b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
  1. c) Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  1. d) Beschlussfassung darüber, ob der Vorstand einen Etat aufzustellen hat,

               sowie gegebenenfalls über den vom Vorstand vorgelegten Etat.

Die Aufstellung eines Etats soll beschlossen werden, wenn die Ausgaben der

Kolpingsfamilie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr € 35.000,00

überschritten haben,

  1. e) Beschlussfassung über die Höhe des Beitrags gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b),
  1. f) Beschlussfassung über die Vergütung des Vorstands gemäß § 9 Absatz 10,
  1. g) die Wahl der Kassenprüfer/innen gemäß § 12 Absatz 1
  1. h) Wahl der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) f) und g)

               Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl für drei Jahre gewählt, sie bleiben
               bis zur Neuwahl im Amt.

Die Mitglieder des Leitungsteams und der / die Kassierer/in müssen die volle Geschäftsfähigkeit
               gemäß BGB besitzen.

 

(5)   Der Präses beziehungsweise der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingsfamilie bedürfen

      nach seiner / ihrer Wahl der Ernennung durch die zuständigen kirchlichen Stellen oder

      durch den Diözesanpräses.

      Das Amt des Präses ist an das Weiheamt der katholischen Kirche gebunden.

(6)   Für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gilt:

  1. a) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.

In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstands eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung muss in jedem Fall

zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.

               Für die Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung gemäß Poststempel

ausreichend. Die Einladung kann auch per E-Mail und / oder Telefax erfolgen,

wenn und soweit einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung zugestimmt haben.

  1. b) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens

               1/10 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt.

  1. c) Das Leitungsteam beruft die Mitgliederversammlung ein. Der / Die Sprecher/in

des Leitungsteams ist für die Leitung der Sitzung verantwortlich.

Das Leitungsteam sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und vertritt

diese nach außen.

  1. d) Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren

               der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen beschließt der Vorstand.

  1. e) Eine Mitgliederversammlung kann auch durch die / den Diözesanvorsitzende/n

               einberufen werden.

  1. f) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  1. g)      Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden

               Mitglieder. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit
                einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht
               abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist den Mitgliedern

      innerhalb von acht Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

      Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme

      kein schriftlicher Einspruch beim Vorstand erhoben wird.

(8)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen dem Programm / Leitbild sowie den

      Satzungen und Beschlüssen des Kolpingwerkes Deutschland oder dem Generalstatut

      des Internationalen Kolpingwerkes nicht widersprechen.

      Ist ein Widerspruch gegeben, muss das Leitungsteam unverzüglich Einspruch erheben.

      Die Mitgliederversammlung kann dem Einspruch durch Beschluss abhelfen,

      in diesem Fall tritt der fragliche Beschluss außer Kraft.

      Hilft die Mitgliederversammlung dem Einspruch nicht ab, muss das Leitungsteam den

      Beschluss dem Bundesvorstand zur Entscheidung vorlegen.

Stellt der Bundesvorstand die Unvereinbarkeit fest, kann jedes Mitglied der Kolpingsfamilie binnen zwei Monaten

ab Kenntnis von der Entscheidung das Schiedsgericht des Kolpingwerkes Deutschland anrufen.

  • § 9 Vorstand

(1)   Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Kolpingsfamilie. Er versteht sich als kollegiales

      Leitungsgremium und trägt gemeinsam die Verantwortung für das Wohl der Kolpingsfamilie.

  1. a) Die Wahrnehmung von Gesamtverantwortung ist grundsätzlich an die Wahl durch

die Mitgliederversammlung beziehungsweise bei der Kolpingjugend an die Wahl

durch deren Mitglieder gebunden.

  1. b) Die Kolpingsfamilie strebt eine möglichst gleichmäßige Besetzung des Vorstands mit

               Männern und Frauen an (paritätische Besetzung), soweit Ämter nicht katholischen

               Klerikern vorbehalten sind.

Die Mitgliederversammlung ist gehalten, das Ziel der paritätischen Besetzung

zu berücksichtigen. Die Mitglieder bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen /

Kandidaten frei.

  1. c) Die Kolpingsfamilie strebt eine angemessene Beteiligung aller Altersgruppen im

Vorstand an, insbesondere auch eine angemessene Beteiligung der Kolpingjugend.

Die Mitgliederversammlung ist gehalten, das Ziel einer generationenübergreifenden

Besetzung des Vorstands zu berücksichtigen.

Die Mitglieder bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.

  1. d) Die Mitglieder des Vorstands sollen nicht mehr als zweimal in das gleiche Amt

wiedergewählt werden. Die Wahl einer Person in ein anderes Amt (auch ein anderes

Amt innerhalb des Vorstands) oder in ein anderes Organ des Vereins bleibt auch nach drei

Amtsperioden ohne Einschränkung zulässig.

(2)   Dem Vorstand gehören an

  1. a) ein Leitungsteam bestehend aus drei Mitgliedern,
  2. b) der Präses und / oder der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingsfamilie,
  3. c) der / die Schriftführer/in,
  4. d) der / die Kassierer/in,
  5. e) mindestens 2 bis zu 3 Kolpingjugendleiter / innen,
  6. f) bei Nichtbestehen einer Kolpingjugend die / der Beauftragte für Jugendarbeit,
  7. g) bis zu 3 weitere Mitglieder gemäß § 8 Absatz4 Buchstabe a)

Die Ämter Schriftführer/in und / oder Kassierer/in können jeweils von einzelnen Mitgliedern

des Leitungsteams mit übernommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit

einfacher Mehrheit beschließt. In diesem Fall entfallen die so übernommenen Ämter

bis die Mitgliederversammlung einen anderweitigen Beschluss fasst

(3)  Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

     Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit

     gilt ein Antrag als abgelehnt.

     Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail fassen,

     wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.

     Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse

     und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.

 

     Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und von der

     Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten

     Vorstandssitzung zu genehmigen.

(4)  Die Vorstandssitzung soll vierteljährlich durchgeführt werden.

     Eine Vorstandssitzung muss abgehalten werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder

     unter Angabe des Grundes schriftlich eine solche verlangt.

     Das Leitungsteam beruft die Vorstandssitzungen ein. Das Leitungsteam wählt aus seiner

     Mitte eine/n Sprecher/in. Der / Die Sprecher/in leitet die Sitzungen des Vorstands

     Das Leitungsteam sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands

 

(5)  Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Finanzmittel, soweit nicht gemäß

  • § 8 Abs. 4 d) ein Etat aufzustellen ist. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung

     rechenschaftspflichtig über die Verwendung der Finanzmittel.

(6)  Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall ein Rechtsträger das Vermögen

     den Vereinszwecken und den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorschriften entsprechend

     verwaltet.

 

     Der § 6 des Generalstatuts des Internationalen Kolpingwerkes gilt verbindlich.

(7)  Der Vorstand regelt die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Arbeit

     der Kolpingsfamilie. Insbesondere trägt er dafür Sorge, dass entsprechend den

     Vereinszwecken beziehungsweise den Handlungsfeldern des Leitbildes

     Ansprechpartner/innen für die überörtlichen Ebenen zur Verfügung stehen.

(8)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Auf Verlangen hat der Vorstand dem Kolpingwerk Deutschland und

     dem Diözesanverband Einsicht in die Geschäftsführung zu geben.

(10) Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen.

     Die Auslagen müssen angemessen sein und dürfen die Grenzen der Einkommensteuer- /

     Lohnsteuerrichtlinien nicht übersteigen.

     Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand zusätzlich zur

     Auslagenerstattung für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält.

     Die Vergütung darf die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Ziffer 26 a Einkommensteuergesetz

     nicht überschreiten.

 

  • § 10 BGB-Vorstand / Vertretung der Kolpingsfamilie

(1)  Das Leitungsteam vertritt die Kolpingsfamilie nach innen und außen.

     Es ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2)  Jeweils zwei Mitglieder des Leitungsteams vertreten den Verein gemeinschaftlich.

     Für die Beschlussfassung des Leitungsteams gelten die Regelungen über den

     Vorstand gemäß § 9 Absatz 3 entsprechend

  • § 11 Jahresabschluss

 

(1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(2)  Jeweils zum Ende des Geschäftsjahres ist durch den Vorstand ein Jahresabschluss

     aufzustellen. Die Art des Jahresabschlusses richtet sich nach der Höhe der

     Jahreseinnahmen, insoweit gilt § 11 Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland.

  • § 12 Kassenprüfung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen.

     Die Kassenprüfer/innen sollen über entsprechende Sachkunde verfügen.

     Stehen keine Kassenprüfer/innen mit entsprechender Sachkunde zur Verfügung,

     stellt die Kolpingsfamilie den Kassenprüferinnen / Kassenprüfern eine/n Steuerberater/in,

     vereidigte/n Buchprüfer/in oder Wirtschaftsprüfer/in bei.

(2)  Die Kassenprüfer/innen müssen Vereinsmitglieder sein.

     Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

(3)  Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

     Die Amtszeitbegrenzung gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe ( d) gilt entsprechend.

     Kassenprüfer/innen müssen voll geschäftsfähig im Sinne des BGB sein.

(4)  Für die Kassenprüfung, die Aufstellung des Jahresabschlusses und ggf. eine externe

     Prüfung gelten die §§ 11 bis 13 Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland.

  • § 13 Auflösung der Kolpingsfamilie

(1)  Die Auflösung der Kolpingsfamilie kann nur in einer eigens dafür eingeladenen

     Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der der Diözesanvorstand und der

     Bezirksvorstand einzuladen sind; soweit im Diözesanverband weitere überörtliche

     Untergliederungen gemäß § 4 Ziffer 4 Organisationsstatut bestehen, sind auch

     die Vorstände dieser überörtlichen Untergliederungen einzuladen.

     Die Einladung muss mindestens zwei Monate vor der Versammlung erfolgen.

     Das Kolpingwerk Deutschland ist mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung

     zu informieren.

     Für den Beschluss ist eine 4/5-Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der

     Kolpingsfamilie erforderlich.

(2)  Der Diözesanverband begleitet in Abstimmung mit dem Kolpingwerk Deutschland

     die Kolpingsfamilie, um einen Weg zu suchen, den Fortbestand der Kolpingsfamilie

     zu ermöglichen.

(3)  Wird der Beschluss über die Auflösung gefasst, tritt die Kolpingsfamilie in die Liquidation ein.

     Im Liquidationsstadium haben der Vorstand / die Liquidatoren der Kolpingsfamilie

     das Kolpingwerk Deutschland und den Diözesanverband zu kontaktieren,

     um die in der Liquidation anstehenden verbandlichen Fragen zu klären, insbesondere

  1. a) Begleichung von Forderungen des Kolpingwerkes Deutschland und seiner

    Untergliederungen gegen die Kolpingsfamilie,

  1. b) Sicherung der Rechte an dem Namen „Kolping“ und der anderen im Namensstatut

         genannten Rechte des Kolpingwerkes Deutschland und seiner Untergliederungen,

  1. c) Verbleib von Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw. gemäß Absatz 5.

(4)  Bei Auflösung der Kolpingsfamilie oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke

     fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Rechtsträger Kolpingwerk DV Rottenburg-

     Stuttgart e.V. ersatzweise an den Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart selbst

     oder – sofern der Diözesanverband beziehungsweise der Rechtsträger nicht mehr besteht

     oder die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben ist – an den Deutsche Kolpingsfamilie e.V.

     mit Sitz in Köln. Das Vermögen ist von diesen jeweils ausschließlich und unmittelbar für

     steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.

(5)  Bei Auflösung der Kolpingsfamilie gehen Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw.

     in die Obhut des Diözesanverbandes oder des Kolpingwerkes Deutschland über.

 

  • § 14 Schlussbestimmung

 

(1)  Der Vereinsname Kolpingsfamilie Winterbach ist aus der Zugehörigkeit des Vereins zum

     Kolpingwerk Deutschland abgeleitet. Es gelten sämtliche Bestimmungen des Namensstatuts

     des Kolpingwerkes Deutschland in der Fassung vom 25.10.2008.

(2)  Der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der

     Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens des

     Vereins unterliegen der schriftlichen Genehmigung des Kolpingwerkes Deutschland

     gemäß § 6 Ziffer 4 Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes. Dies gilt auch bei Neu-

     und Umbauten sowie für die über die erste Hypothek hinausgehende Beleihung.

     Die Genehmigung setzt die Vorlage der Bau- und Finanzierungsplanungen voraus.

     Eine eventuelle Genehmigung oder Versagung kann eine Ersatzpflicht des Kolpingwerkes

     Deutschland beziehungsweise des Internationalen Kolpingwerkes und deren jeweiliger

     Organe nicht begründen.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9.11.2018 in Winterbach beschlossen.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.