Satzung der Kolpingsfamilie Winterbach
im Kolpingwerk Deutschland
Präambel
Die Kolpingsfamilien im Kolpingwerk Deutschland sind familienhafte und
generationsübergreifende Gemeinschaften, in denen sich Christinnen und Christen
engagieren. Sie sind offen für alle Menschen, die auf der Grundlage des Evangeliums
und der katholischen Soziallehre / christlichen Gesellschaftslehre Verantwortung übernehmen
wollen. Kolpingsfamilien leiten sich von dem Priester und Sozialreformer Adolph Kolping her
und berufen sich auf ihn. Als Teil einer weltweiten Gemeinschaft fördern sie im Sinne Adolph
Kolpings Bewusstsein für ein verantwortliches Leben und solidarisches Handeln.
Kolpingsfamilien verstehen sich als Weg-, Glaubens-, Bildungs- und Aktionsgemeinschaft und
geben Menschen Orientierung und Lebenshilfe. Schwerpunkte des Handelns sind:
Die Arbeit mit jungen und für junge Menschen, das Engagement in der Arbeitswelt, die
Arbeit mit der und für die Familie sowie das Engagement für die Eine Welt.
Als Teil eines katholischen Sozialverbandes gestalten sie bewusst Gesellschaft und Kirche mit.
- § 1 Name / Sitz / Rechtsform / Zugehörigkeit zum Kolpingwerk
(1) Der Verein trägt den Namen Kolpingsfamilie Winterbach
(2) Die Kolpingsfamilie Winterbach ist ein nicht eingetragener Verein.
(3) Sitz der Kolpingsfamilie Winterbach ist 73650 Winterbach.
(4) Die Kolpingsfamilie gehört dem Kolpingwerk Deutschland als selbstständige
Untergliederung und damit zugleich dem Internationalen Kolpingwerk an.
Die Kolpingsfamilie Winterbach ist Mitglied im Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart.
- § 2 Vereinszwecke
(1) Die Kolpingsfamilie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar im Einzelnen:
A ) Förderung der Volks- und Berufsbildung
B ) Förderung der Altenhilfe
C ) Förderung der Religion
D ) Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
E ) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
F ) Förderung des traditionellen Brauchtums
G ) Förderung der Jugendhilfe
Die Satzungszwecke werden verwirklicht – ausgerichtet am Programm/Leitbild
des Kolpingwerkes Deutschland sowie an den Bestimmungen des Generalstatuts des
Internationalen Kolpingwerkes – insbesondere durch:
Zu A ) Vorträge und Informationen
Zu B ) Mithilfe bei Altennachmittagen
Zu C ) Vorträge, Gottesdienste, Meditationen, Informationsabende
und Glaubensgespräche zur Vertiefung des Glaubens
Zu D ) Vorträge zu Fragen von Ehe und Familie
Zu E ) Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung von ehrenamtlich Engagierten sowie die finanzielle, materielle und personelle Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu Gunsten mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke
Zu F ) Ehrenamtliche Mitarbeit bei Kommunalen und Kirchlichen Veranstaltungen
Zu G ) Unterstützung verschiedener ökumenischer Jugendgruppen
(2) Daneben ist weiterer Zweck der Kolpingsfamilie (§ 58 Ziffer 1 AO) die Beschaffung von
Mitteln, im Wesentlichen durch Einwerbung von Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen
zur Verwirklichung der in § 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis h) genannten
steuerbegünstigten Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere
- a) für das Kolpingwerk Deutschland,
- b) zur Unterstützung von gemeinnützigen Personalverbänden, Rechtsträgern und
Einrichtungen im Kolpingwerk Deutschland sowie zur Verwirklichung der Förderung
der Entwicklungszusammenarbeit durch steuerbegünstigte Körperschaften.
(3) Die Kolpingsfamilie kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57
Absatz 1 Satz 2 der AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(4) Die Kolpingsfamilie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Kolpingsfamilie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kolpingsfamilie fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 3 Mitglieder
(1) Mitglied der Kolpingsfamilie kann werden, wer
- a) die Grundlagen, Ziele und Aufgaben der Kolpingsfamilie bejaht,
- b) diese Satzung anerkennt,
- c) zur Mitarbeit und Übernahme von Mitverantwortung bereit ist.
(2) Die Kolpingsfamilie trägt Verantwortung für die Hinführung der / des Einzelnen
zu einer bewussten Entscheidung für eine Mitgliedschaft.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Kolpingsfamilie
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Mitglieder der Kolpingsfamilie sind zugleich Mitglieder des Kolpingwerkes
Deutschland und damit des Internationalen Kolpingwerkes.
(5) Mitglied ist nur, wer beim Kolpingwerk Deutschland in Köln gemeldet ist.
Dieses stellt den Mitgliedsausweis aus.
- § 4 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
- a) an Veranstaltungen und Bildungsangeboten der Kolpingsfamilie und aller
Untergliederungen des Kolpingwerkes Deutschland teilzunehmen,
- b) Einrichtungen des Kolpingwerkes Deutschland unter Beachtung gesetzlicher
Vorschriften – insbesondere der steuerrechtlichen Vorschriften über die
Gemeinnützigkeit – vorrangig zu benutzen,
- c) nach Maßgabe der entsprechenden Satzungen das Stimm-, Antrags- und
Vorschlagsrecht und das aktive und passive Wahlrecht in der Kolpingsfamilie
und den überörtlichen Gremien wahrzunehmen.
(2) Für die Mitglieder der Kolpingsfamilie gibt das Kolpingwerk Deutschland eine
Verbandszeitschrift heraus.
- § 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet,
- a) das Leben der Kolpingsfamilie mitzutragen und an der Verwirklichung der in § 2
genannten Zwecke und des von der Bundesversammlung des Kolpingwerkes
Deutschland beschlossenen Programms / Leitbildes mitzuarbeiten,
- b) einen Beitrag zu leisten (sogenannter Ortsbeitrag), dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliederversammlung kann ermäßigte
Beiträge nach Altersstufen sowie ermäßigte Beiträge für Ehepartner und für Geschwisterkinder
beschließen und Mitglieder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres und – soweit sie hauptamtlich / hauptberuflich im pastoralen Dienst tätig sind –
Präsides und Geistliche Leiter/innen ganz oder teilweise freistellen,
- c) zusammen mit dem Ortsbeitrag auch den Beitrag für das Kolpingwerk Deutschland
(sogenannter Verbandsbeitrag) und den Zustiftungsbetrag an die Kolpingsfamilie
zur Weiterleitung zu zahlen.
Den Verbandsbeitrag und den Zustiftungsbetrag zieht die Kolpingsfamilie in fremdem
Namen und für fremde Rechnung ein und leitet sie an das Kolpingwerk Deutschland
beziehungsweise an die Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland weiter.
(2) In besonderen Härtefällen kann die Kolpingsfamilie ein Mitglied auf Antrag von der
Zahlung des Ortsbeitrages freistellen. In erster Linie sind die Mitglieder der Kolpingsfamilie aufgerufen,
besondere Härtefälle durch solidarisches Handeln der Mitglieder aufzufangen.
Eine Freistellung vom Ortsbeitrag soll daher nur subsidiär und nur in besonderen persönlichen
Notlagen beschlossen werden.
Über die Freistellung beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie erlischt durch
- a) Tod,
- b) freiwilligen Austritt,
- c) Ausschluss,
- d) Verlust der Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland,
- e) Verlust der Mitgliedschaft im Internationalen Kolpingwerk.
(2) Voraussetzungen für den freiwilligen Austritt sind
- a) eine schriftliche Austrittserklärung,
- b) die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c),
- c) die Rückgabe des Mitgliedsausweises.
(3) Ein Mitglied, das nachweisbar schwerwiegend gegen seine Pflichten verstößt, kann
durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der
2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das Mitglied ist von einem
vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Es muss Gelegenheit erhalten, seine Ansicht dem Vorstand vorzutragen. Erst dann
kann der Beschluss über den Ausschluss erfolgen. Gegen einen solchen Beschluss steht
der / dem Betroffenen ein Einspruchsrecht bei ihrem / seinem Diözesanverband innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu. Im Falle eines Einspruchs hat der
Diözesanvorstand die Begründung für den Ausschluss seitens des Vorstands
der Kolpingsfamilie sowie die Beschwerdegründe der / des Betroffenen zu prüfen und
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eine endgültige Entscheidung zu treffen.
Bei Ausschluss hat das ehemalige Mitglied unverzüglich etwaige noch ausstehende
Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 Buchstaben b) und c) zu leisten und den Mitgliedsausweis
zurückzugeben.
(4) Endet die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie, endet zugleich auch die Mitgliedschaft
im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk.
Die Mitgliedschaften im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk
erlöschen nicht, wenn die Mitgliedschaft in einer Kolpingsfamilie infolge einer Auflösung
der Kolpingsfamilie endet. In diesem Falle wird die Mitgliedschaft im Kolpingwerk
Deutschland als Einzelmitgliedschaft fortgesetzt, soweit nicht vorab ein Wechsel
in eine andere Kolpingsfamilie erfolgt ist.
- § 7 Kolpingjugend
(1) Die Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend.
(2) Die Kolpingjugend regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der
programmatischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes.
Sie ist eingebunden in die gemeinschaftliche und generationenübergreifende Arbeit der Kolpingsfamilie.
Hierdurch trägt sie Mitverantwortung für die gesamte Kolpingsfamilie.
(3) Die Mitglieder der Kolpingjugend ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wählen in geheimer
Wahl die Leitung der Kolpingjugend für drei Jahre. Diese trägt die Verantwortung für die
Ausgestaltung der Arbeit der Kolpingjugend und hat Finanzverantwortung über einen Etat im
Rahmen des Gesamtetats der Kolpingsfamilie.
Die Leitung der Kolpingjugend nimmt die Interessen der Kolpingjugend auf
überörtlichen Ebenen wahr und ist den Mitgliedern der Kolpingjugend verantwortlich.
Sie ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins nicht berechtigt.
(4) Die Leitung der Kolpingjugend wählt aus ihrer Mitte für drei Jahre die
Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe e
(5) Die Kolpingjugend ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ)
- § 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der
Kolpingsfamilie.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Kolpingsfamilie an.
Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs haben kein Vorschlags-,
Antrags-, Wahl- und Stimmrecht.
Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben – soweit in dieser Satzung
nicht anderweitig geregelt – Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht.
Bei Vermögensangelegenheiten des Vereins ist das Stimmrecht an die volle
Geschäftsfähigkeit gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) gebunden.
Vermögensangelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die voraussichtlich
Einnahmen oder Ausgaben des Vereins von mehr als € 5.000,00 nach sich ziehen.
Die Wahrnehmung des Stimmrechts durch die gesetzliche Vertreterin /
den gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
(3) Die Angelegenheiten der Kolpingsfamilie sind – soweit sie nicht vom Vorstand oder von
einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind – durch Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung zu regeln.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
- a) Beschlussfassung über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten und die sich daraus
ergebende Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder. Dabei sind die örtlichen
Gegebenheiten und die Vereinszwecke gemäß § 2 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen,
- b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
- c) Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses,
- d) Beschlussfassung darüber, ob der Vorstand einen Etat aufzustellen hat,
sowie gegebenenfalls über den vom Vorstand vorgelegten Etat.
Die Aufstellung eines Etats soll beschlossen werden, wenn die Ausgaben der
Kolpingsfamilie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr € 35.000,00
überschritten haben,
- e) Beschlussfassung über die Höhe des Beitrags gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b),
- f) Beschlussfassung über die Vergütung des Vorstands gemäß § 9 Absatz 10,
- g) die Wahl der Kassenprüfer/innen gemäß § 12 Absatz 1
- h) Wahl der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) f) und g)
Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl für drei Jahre gewählt, sie bleiben
bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitglieder des Leitungsteams und der / die Kassierer/in müssen die volle Geschäftsfähigkeit
gemäß BGB besitzen.
(5) Der Präses beziehungsweise der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingsfamilie bedürfen
nach seiner / ihrer Wahl der Ernennung durch die zuständigen kirchlichen Stellen oder
durch den Diözesanpräses.
Das Amt des Präses ist an das Weiheamt der katholischen Kirche gebunden.
(6) Für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gilt:
- a) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.
In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstands eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung muss in jedem Fall
zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Für die Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung gemäß Poststempel
ausreichend. Die Einladung kann auch per E-Mail und / oder Telefax erfolgen,
wenn und soweit einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung zugestimmt haben.
- b) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens
1/10 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt.
- c) Das Leitungsteam beruft die Mitgliederversammlung ein. Der / Die Sprecher/in
des Leitungsteams ist für die Leitung der Sitzung verantwortlich.
Das Leitungsteam sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und vertritt
diese nach außen.
- d) Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren
der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen beschließt der Vorstand.
- e) Eine Mitgliederversammlung kann auch durch die / den Diözesanvorsitzende/n
einberufen werden.
- f) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- g) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist den Mitgliedern
innerhalb von acht Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme
kein schriftlicher Einspruch beim Vorstand erhoben wird.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen dem Programm / Leitbild sowie den
Satzungen und Beschlüssen des Kolpingwerkes Deutschland oder dem Generalstatut
des Internationalen Kolpingwerkes nicht widersprechen.
Ist ein Widerspruch gegeben, muss das Leitungsteam unverzüglich Einspruch erheben.
Die Mitgliederversammlung kann dem Einspruch durch Beschluss abhelfen,
in diesem Fall tritt der fragliche Beschluss außer Kraft.
Hilft die Mitgliederversammlung dem Einspruch nicht ab, muss das Leitungsteam den
Beschluss dem Bundesvorstand zur Entscheidung vorlegen.
Stellt der Bundesvorstand die Unvereinbarkeit fest, kann jedes Mitglied der Kolpingsfamilie binnen zwei Monaten
ab Kenntnis von der Entscheidung das Schiedsgericht des Kolpingwerkes Deutschland anrufen.
- § 9 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Kolpingsfamilie. Er versteht sich als kollegiales
Leitungsgremium und trägt gemeinsam die Verantwortung für das Wohl der Kolpingsfamilie.
- a) Die Wahrnehmung von Gesamtverantwortung ist grundsätzlich an die Wahl durch
die Mitgliederversammlung beziehungsweise bei der Kolpingjugend an die Wahl
durch deren Mitglieder gebunden.
- b) Die Kolpingsfamilie strebt eine möglichst gleichmäßige Besetzung des Vorstands mit
Männern und Frauen an (paritätische Besetzung), soweit Ämter nicht katholischen
Klerikern vorbehalten sind.
Die Mitgliederversammlung ist gehalten, das Ziel der paritätischen Besetzung
zu berücksichtigen. Die Mitglieder bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen /
Kandidaten frei.
- c) Die Kolpingsfamilie strebt eine angemessene Beteiligung aller Altersgruppen im
Vorstand an, insbesondere auch eine angemessene Beteiligung der Kolpingjugend.
Die Mitgliederversammlung ist gehalten, das Ziel einer generationenübergreifenden
Besetzung des Vorstands zu berücksichtigen.
Die Mitglieder bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.
- d) Die Mitglieder des Vorstands sollen nicht mehr als zweimal in das gleiche Amt
wiedergewählt werden. Die Wahl einer Person in ein anderes Amt (auch ein anderes
Amt innerhalb des Vorstands) oder in ein anderes Organ des Vereins bleibt auch nach drei
Amtsperioden ohne Einschränkung zulässig.
(2) Dem Vorstand gehören an
- a) ein Leitungsteam bestehend aus drei Mitgliedern,
- b) der Präses und / oder der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingsfamilie,
- c) der / die Schriftführer/in,
- d) der / die Kassierer/in,
- e) mindestens 2 bis zu 3 Kolpingjugendleiter / innen,
- f) bei Nichtbestehen einer Kolpingjugend die / der Beauftragte für Jugendarbeit,
- g) bis zu 3 weitere Mitglieder gemäß § 8 Absatz4 Buchstabe a)
Die Ämter Schriftführer/in und / oder Kassierer/in können jeweils von einzelnen Mitgliedern
des Leitungsteams mit übernommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit
einfacher Mehrheit beschließt. In diesem Fall entfallen die so übernommenen Ämter
bis die Mitgliederversammlung einen anderweitigen Beschluss fasst
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail fassen,
wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse
und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.
Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und von der
Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten
Vorstandssitzung zu genehmigen.
(4) Die Vorstandssitzung soll vierteljährlich durchgeführt werden.
Eine Vorstandssitzung muss abgehalten werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder
unter Angabe des Grundes schriftlich eine solche verlangt.
Das Leitungsteam beruft die Vorstandssitzungen ein. Das Leitungsteam wählt aus seiner
Mitte eine/n Sprecher/in. Der / Die Sprecher/in leitet die Sitzungen des Vorstands
Das Leitungsteam sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands
(5) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Finanzmittel, soweit nicht gemäß
- § 8 Abs. 4 d) ein Etat aufzustellen ist. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig über die Verwendung der Finanzmittel.
(6) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall ein Rechtsträger das Vermögen
den Vereinszwecken und den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorschriften entsprechend
verwaltet.
Der § 6 des Generalstatuts des Internationalen Kolpingwerkes gilt verbindlich.
(7) Der Vorstand regelt die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Arbeit
der Kolpingsfamilie. Insbesondere trägt er dafür Sorge, dass entsprechend den
Vereinszwecken beziehungsweise den Handlungsfeldern des Leitbildes
Ansprechpartner/innen für die überörtlichen Ebenen zur Verfügung stehen.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Auf Verlangen hat der Vorstand dem Kolpingwerk Deutschland und
dem Diözesanverband Einsicht in die Geschäftsführung zu geben.
(10) Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen.
Die Auslagen müssen angemessen sein und dürfen die Grenzen der Einkommensteuer- /
Lohnsteuerrichtlinien nicht übersteigen.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand zusätzlich zur
Auslagenerstattung für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält.
Die Vergütung darf die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Ziffer 26 a Einkommensteuergesetz
nicht überschreiten.
- § 10 BGB-Vorstand / Vertretung der Kolpingsfamilie
(1) Das Leitungsteam vertritt die Kolpingsfamilie nach innen und außen.
Es ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Jeweils zwei Mitglieder des Leitungsteams vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Für die Beschlussfassung des Leitungsteams gelten die Regelungen über den
Vorstand gemäß § 9 Absatz 3 entsprechend
- § 11 Jahresabschluss
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(2) Jeweils zum Ende des Geschäftsjahres ist durch den Vorstand ein Jahresabschluss
aufzustellen. Die Art des Jahresabschlusses richtet sich nach der Höhe der
Jahreseinnahmen, insoweit gilt § 11 Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland.
- § 12 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen.
Die Kassenprüfer/innen sollen über entsprechende Sachkunde verfügen.
Stehen keine Kassenprüfer/innen mit entsprechender Sachkunde zur Verfügung,
stellt die Kolpingsfamilie den Kassenprüferinnen / Kassenprüfern eine/n Steuerberater/in,
vereidigte/n Buchprüfer/in oder Wirtschaftsprüfer/in bei.
(2) Die Kassenprüfer/innen müssen Vereinsmitglieder sein.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(3) Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Amtszeitbegrenzung gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe ( d) gilt entsprechend.
Kassenprüfer/innen müssen voll geschäftsfähig im Sinne des BGB sein.
(4) Für die Kassenprüfung, die Aufstellung des Jahresabschlusses und ggf. eine externe
Prüfung gelten die §§ 11 bis 13 Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland.
- § 13 Auflösung der Kolpingsfamilie
(1) Die Auflösung der Kolpingsfamilie kann nur in einer eigens dafür eingeladenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der der Diözesanvorstand und der
Bezirksvorstand einzuladen sind; soweit im Diözesanverband weitere überörtliche
Untergliederungen gemäß § 4 Ziffer 4 Organisationsstatut bestehen, sind auch
die Vorstände dieser überörtlichen Untergliederungen einzuladen.
Die Einladung muss mindestens zwei Monate vor der Versammlung erfolgen.
Das Kolpingwerk Deutschland ist mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung
zu informieren.
Für den Beschluss ist eine 4/5-Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der
Kolpingsfamilie erforderlich.
(2) Der Diözesanverband begleitet in Abstimmung mit dem Kolpingwerk Deutschland
die Kolpingsfamilie, um einen Weg zu suchen, den Fortbestand der Kolpingsfamilie
zu ermöglichen.
(3) Wird der Beschluss über die Auflösung gefasst, tritt die Kolpingsfamilie in die Liquidation ein.
Im Liquidationsstadium haben der Vorstand / die Liquidatoren der Kolpingsfamilie
das Kolpingwerk Deutschland und den Diözesanverband zu kontaktieren,
um die in der Liquidation anstehenden verbandlichen Fragen zu klären, insbesondere
- a) Begleichung von Forderungen des Kolpingwerkes Deutschland und seiner
Untergliederungen gegen die Kolpingsfamilie,
- b) Sicherung der Rechte an dem Namen „Kolping“ und der anderen im Namensstatut
genannten Rechte des Kolpingwerkes Deutschland und seiner Untergliederungen,
- c) Verbleib von Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw. gemäß Absatz 5.
(4) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Rechtsträger Kolpingwerk DV Rottenburg-
Stuttgart e.V. ersatzweise an den Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart selbst
oder – sofern der Diözesanverband beziehungsweise der Rechtsträger nicht mehr besteht
oder die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben ist – an den Deutsche Kolpingsfamilie e.V.
mit Sitz in Köln. Das Vermögen ist von diesen jeweils ausschließlich und unmittelbar für
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.
(5) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie gehen Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw.
in die Obhut des Diözesanverbandes oder des Kolpingwerkes Deutschland über.
- § 14 Schlussbestimmung
(1) Der Vereinsname Kolpingsfamilie Winterbach ist aus der Zugehörigkeit des Vereins zum
Kolpingwerk Deutschland abgeleitet. Es gelten sämtliche Bestimmungen des Namensstatuts
des Kolpingwerkes Deutschland in der Fassung vom 25.10.2008.
(2) Der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der
Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens des
Vereins unterliegen der schriftlichen Genehmigung des Kolpingwerkes Deutschland
gemäß § 6 Ziffer 4 Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes. Dies gilt auch bei Neu-
und Umbauten sowie für die über die erste Hypothek hinausgehende Beleihung.
Die Genehmigung setzt die Vorlage der Bau- und Finanzierungsplanungen voraus.
Eine eventuelle Genehmigung oder Versagung kann eine Ersatzpflicht des Kolpingwerkes
Deutschland beziehungsweise des Internationalen Kolpingwerkes und deren jeweiliger
Organe nicht begründen.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9.11.2018 in Winterbach beschlossen.